Allgemeine Geschäftsbedingungen der syze GmbH (Agentur) für die Lieferung und Leistung an Dritte

§ 1 Allgemeines

  1. Die Agentur entwickelt und erstellt im Auftrag ihrer Kunden Web-, Mobile und e-commerce Lösungen. Sie begleitet Design- und Development-Projekte in den Bereichen Web, Mobile, Film, Audio und Print.
  2. Für alle Lieferungen und sonstigen Werk- und- Dienstleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
  3. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend Kunde), die von der Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen und Ergänzungen der AGB der Agentur und der mit dem Kunden geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.

§ 2 Angebote, Honorar, Leistungsumfang

  1. Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Maßgeblich für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung, die auf Basis des Angebots/ Kostenvoranschlages der Agentur erstellt wird. Änderungs- und Ergänzungswünsche, die über die vertraglich geschuldeten Leistungen hinausgehen, sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Wird die vertraglich geschuldete Leistung von der Agentur mit einem geringeren Aufwand erbracht, führt dies nicht zu einer Minderung der vereinbarten Vergütung.
  2. Teilleistungen, Teillieferungen, die Abrechnung von Teilleistungen und Teillieferungen sowie die Stellung von Vorausrechnungen sind zulässig.
  3. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Kalkulationen von Zeit- und Fremdkostenaufwand sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine maßgebliche Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens um mehr als 5 % ist nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Die Agentur ist zu einer Anpassung des vereinbarten Kostenrahmens berechtigt, wenn dies in einem bei Angebotserstellung nicht vorhersehbaren Mehraufwand begründet liegt.
  4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird auf Grundlage der Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet. Die in den Preislisten genannten Stundensätze bzw. technischen Leistungen haben Gültigkeit für die Dauer von einem Jahr ab Auftragserteilung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Agentur berechtigt, diese Preise in angemessener Weise den jährlich allgemeinen Kostenentwicklungen anzupassen.
  5. Werden ‚Honorarpauschalen’ vereinbart, decken diese insbesondere einerseits den von der Agentur zu erbringenden Zeitaufwand und andererseits die Bereitstellung von Bearbeitungskapazitäten durch die Agentur ab. Die Honorarpauschalen sind grundsätzlich für beide Parteien bindend, unabhängig davon, ob der geschätzte Zeitaufwand dem tatsächlichen entspricht. Eine über die vereinbarten Honorarpauschalen hinausgehende Vergütung steht der Agentur nur dann zu, wenn die Agentur sich dieses Recht ausdrücklich bei Auftragserteilung vorbehalten hat oder wenn und soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde oder wenn sich ein Vergütungsanspruch aus diesen Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen ergibt.
  6. Die Agentur erbringt ihre Leistungen im Rahmen eines konkreten Auftrags auf Basis von Briefings, die der Kunde der Agentur übergibt und erläutert. Das Briefing stellt für die Agentur die verbindliche Arbeitsgrundlage dar. Werden zusätzlich Arbeitsbesprechungen zwischen dem Kunden und der Agentur protokolliert, gelten die Protokolle eine Woche nach Zugang bei der jeweils anderen Partei als verbindliche Arbeitsgrundlage, sofern die jeweils andere Partei dem Protokoll nicht schriftlich widersprochen hat. In Einzelfällen kann eine kürzere Frist vereinbart werden.

§ 3 Fremdkosten

  1. Fremdkosten wie sie bei der Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere für Grafik, Text, Satz, Lithographie, Druck, Photographien, Clippings, Marktforschung, Anzeigenschaltungen etc. entstehen können, sind der Agentur gegen Nachweis und zzgl. einer Aufwandspauschale/Handling-Fee von 10 % der Netto-Fremdkosten gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung (u.a. Pauschalvereinbarung) getroffen wurde.
  2. Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen Ihrer Leistungserbringung Verträge mit Dritten auch im Namen und auf Rechnung des Kunden oder im Auftrag des Kunden im eigenen Namen abzuschließen. Deren Rechnungen (sofern als Fremdleistung vereinbart) wird die Agentur nach sachlicher und rechnerischer Prüfung zum direkten Ausgleich an den Kunden weiterleiten oder vorableisten und an den Kunden weiterberechnen.

§ 4 Nebenkosten

  1. Nebenkosten sind alle anlässlich der Durchführung eines Auftrages entstehende Kosten, insbesondere für Kommunikationsdienste, z.B. Telefon, Telefax, Telex und Briefdienst, sowie Kurierdienste. Sofern durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder individuell zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wird, werden Nebenkosten  mit einer Pauschale in Form eines prozentualen Anteils von 5 % der vereinbarten Netto-Honorare gemäß § 2 dem Kunden berechnet.
  2. Steuern, Abgaben an Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GEMA u.a.), nutzungsrechtliche Abgeltungen, Zollkosten und andere vergleichbare Steuern, Abgaben und Entgelte trägt der Kunde, auch wenn diese nachträglich erhoben werden.
  3. Sollten mit der Genehmigung des Kunden Künstler (z.B. Grafiker, Moderatoren, Journalisten, Texter etc.) als freie Mitarbeiter beschäftigt und diese Kosten dem Kunden als Fremdleistungen weiterberechnet werden, so ist die Agentur berechtigt, die entsprechend dem Künstlersozialversicherungsgesetz anfallenden Abgaben an den Kunden weiter zu berechnen. Es gelten die jeweils zum Stichtag der Leistung gültigen Prozentsätze.
  4. Fahrt- und Reisekosten, die der Agentur im Rahmen der Erfüllung des Auftrags entstehen,  werden wie folgt abgerechnet:
    – Bahnreisen 1. Klasse
    – Flugreisen Business Class
    – Benutzung Kraftwagen: € 0,50 / km
    – Hotel und Spesen nach Anfall

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Die von der Agentur an den Kunden gestellten Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug fällig. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen ab Rechnungsdatum gerät der Kunde ohne vorherige Mahnung in Verzug. Unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangt.
  2. Sämtliche angebotenen Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger etwaiger in Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallender inländischer oder ausländischer Steuern und Belastungen.

§ 6 Mitwirkungsleistungen des Kunden

  1. Der Kunde wird der Agentur alle für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlichen Informationen – insbesondere Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen sowie Produktinformationen – zur Verfügung stellen und alle ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen erbringen.
  2. Der Kunde wird die Agentur rechtzeitig über geplante Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden Budgets informieren. Weisungen an die Agentur wird der Kunde per Brief, Fax, Email, Briefing oder Kontaktbericht erteilen.
  3. Der Kunden wird die ihm obliegenden Genehmigungen und Freigaben so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur Folgearbeiten pünktlich und ohne Mehrkosten und Qualitätseinbußen erbringen kann. Mehrkosten, die aufgrund verspäteter Genehmigung oder Freigabe entstehen, trägt der Kunde.

§ 7 Lieferzeit, Erfüllungsort

  1. Die vereinbarten Liefertermine und –fristen der Agentur verlängern sich angemessen, wenn der Kunde die ihm obliegenden erforderlichen oder vereinbarten Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt oder Änderungen und Ergänzungen veranlasst. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel u.a.
  2. Die Agentur wird den Kunden unter Angabe von Gründen und mutmaßlicher Dauer über eine etwaige Überschreitung der Liefertermine und –fristen informieren. Schadenersatz und Rücktritt setzen stets den fruchtlosen Ablauf einer zuvor gesetzten Nachfrist voraus. Der Fristlauf wird gehemmt, wenn Änderungswünsche des Kunden nach Auftragserteilung eine wesentliche Umdisponierung des Terminplans erforderlich machen. Die Agentur wird dies dem Kunden mitteilen und mit ihm einen neuen Liefertermin abstimmen.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Lieferungen werden von der Agentur auf Kosten und Gefahr des Kunden durchgeführt.

§ 8 Abnahme, Mängelrügen

  1. Die Abnahme richtet sich nach gesetzlichen Vorschriften. Die öffentliche Ingebrauchnahme und/oder die Zahlung der entsprechenden Leistung der Agentur stellen eine Abnahme dar. Der Abnahme steht es zudem gleich, wenn der Kunde die abnahmefähige Leistung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Aufforderung zur Abnahme abnimmt. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall eine abweichende Frist gesetzt oder vereinbart worden ist.
  2. Mangelhaft sind nur grob unsachgemäße oder unsauber ausgeführte Lieferungen und Leistungen sowie solche Leistungen, die grob von der gestellten Aufgabe, der gewünschten Gestaltung und den erteilten Weisungen abweichen oder die nicht dem Stand der Technik entsprechen.

§ 9 Nutzungsrechte

  1. Urheberrechte und sonstige Rechtspositionen, die an den im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen bestehen, gehen nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung und im Übrigen nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 UrhG von der Agentur auf den Kunden über.
  2. Sämtliche Rechte an Vorarbeiten (z.B. an Entwürfen, Konzeptionen) sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen der Agentur, insbesondere Urheber-und Nutzungsrechte sowie das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Kunden bei der Agentur soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden und/oder gemäß der nachfolgenden Ziffern erworben wurden. Dies gilt auch für die vom Kunden abgelehnten oder nicht zur Ausführung freigegebenen Entwürfe. Sie verbleiben bei der Agentur, die dann frei über die Entwürfe verfügen darf.
  3. Der Kunde erwirbt erst mit der vollständigen Erfüllung aller Forderungen der Agentur einschließlich der Fremd- und Nebenkosten die gewerblichen Schutzrechte an allen von der Agentur im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) und unter Berücksichtigung etwaiger Rechte Dritter möglich ist, zeitlich unbeschränkt, inhaltlich beschränkt auf die Zwecke des Vertragsgegenstandes und räumlich für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ausgenommen von der vorstehenden Übertragung der gewerblichen Schutzrechte ist das Know-How der Agentur.
  4. Die Agentur wird in allen Fällen, in denen Rechte Dritter erkennbar werden, rechtzeitig vor Verwendung des hiervon betroffenen Materials dem Kunden Kenntnis geben und eine Genehmigung einholen bzw. nach Weisung des Kunden handeln. Auf Weisung des Kunden wird sie die erforderlichen Nutzungsrechte im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung erwerben.
  5. Die weitere Übertragung oder Sublizenzierung der dem Kunden übertragenen Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Ausgenommen hiervon ist die Übertragung oder Lizenzierung an Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 ff. AktG innerhalb eines Konzerns sowie an Vertriebspartner.
  6. Beabsichtigt der Kunde die von der Agentur erbrachten Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Auftrags, nach Ablauf der Nutzungsrechte oder für andere als die vereinbarten Zwecke zu nutzen, wird er mit der Agentur hierfür ein gesondertes Buyouthonorar vereinbaren. Kommt diese Vereinbarung nicht zu Stande, gilt ein Buyouthonorar in Höhe von x Prozent auf die Schaltkosten oder den Einsatzwert der Werbemittel als vereinbart. Der Kunde wird der Agentur den diesbezüglichen Nutzungsumfang auf Anfordern nachweisen.
  7. Will der Kunde von der Agentur gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise im Ausland verwerten, bedarf das einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache.

§ 10 Rücktritt, Kündigung, Laufzeit

  1. Die Agentur kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Auftrag zurücktreten oder die vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden kündigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde seine Zahlungen an die Agentur nicht nur vorübergehend einstellt hat, der Kunde seinen Geschäftsbetrieb oder wesentliche Teile davon einstellt hat, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus der Vereinbarung erfolglos geblieben sind oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Das Recht zur Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt im Übrigen unberührt.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die laufenden Arbeiten der Agentur bis zur vollständigen Lieferung bzw. Leistung abzubrechen, Maßnahmen aufzugeben und abzuändern. In diesen Fällen wird die Agentur sofort alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um den Anweisungen zu entsprechen und die Kosten möglichst gering zu halten. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, die Agentur von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese zuvor genehmigt oder Teil der bereits verabschiedeten Maßnahmen waren, freizustellen und ihr alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderungen ergeben. Die Agentur hat für die bereits vorbereiteten und bis dahin erbrachten Leistungen Anspruch auf Vergütung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen. Berücksichtigt die Agentur Zusatz- und Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten auf Basis der allgemein geltenden Stundensätze der Agentur dem Kunden in Rechnung gestellt.
  3. Soweit zwischen der Agentur und dem Kunden feste Laufzeiten für Auftragsabwicklungen vereinbart werden, enden die beiderseitigen Rechte und Pflichten mit Beendigung der vereinbarten Laufzeit. Laufende Beratungsverhältnisse zwischen der Agentur und dem Kunden, die für eine Laufzeit von mindestens einem Jahr begründet werden, verlängern sich um jeweils sechs Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit durch eine der Parteien gekündigt werden.
  4. Rücktritt, Kündigung, Abbruch, Abänderung der Leistung und alle sonstigen Maßnahmen, die unmittelbare Auswirkung auf den Inhalt und den Fortbestand der Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden haben, sind von der Agentur und dem Kunden stets schriftlich zu erklären.

§ 11 Geheimhaltung

  1. Agentur und Kunde sind während der Zusammenarbeit und zeitlich unbefristet über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus zur Geheimhaltung aller ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Seite verpflichtet. Soweit dritte Personen auf der Seite des Kunden oder auf der Seite der Agentur in die Erfüllung des Auftrags eingebunden sind, ist diesen die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen. Die Agentur wird alle ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen des Kunden nach Beendigung der Zusammenarbeit an den Kunden wieder zurückgegeben oder auf Wunsch vernichten.
  2. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der jeweils anderen Partei allgemein bekannt werden oder rechtzeitig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder der jeweils anderen Partei bereits bekannt sind.

§ 12 Gewährleistung, Haftung

  1. Der Kunde hat Rügen hinsichtlich der erbrachten Leistung oder der gelieferten Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, der Agentur anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Leistung bzw. Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
  2. Die Haftung der Agentur, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. In Fall einfacher Fahrlässigkeit (auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) ist die Haftung auf direkte, typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.
  3. Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt eines PR-Fachmannes nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Sie wird den Kunden rechtzeitig auf die ihr erkennbaren Risiken hinweisen.
  4. Die Einholung behördlicher Genehmigungen oder die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von getroffenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden sowie von Werbe- oder sonstigen Maßnahmen, die von der Agentur im Auftrag des Kunden entwickelt werden, gehört nicht zum Leistungsumfang der Agentur. Die Agentur haftet nicht für die Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster oder sonstige Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen. Auf Wunsch des Kunden ist die Agentur behilflich, für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung der Risiken, insbesondere solche des Wettbewerbs- und Marken- und Urheberrechts durch eine besonders sachkundige Person oder Institution auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen.
  5. Der Kunde stellt die Agentur in diesem Zusammenhang von eigenen und von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Zudem stellt der Kunde die Agentur von allen Ansprüchen  von Urhebern und leistungsschutzberechtigten Dritten nach §§ 32, 32 a ff. UrhG frei, sofern diese von der Agentur auf Weisung des Kunden beauftragt wurden.

§ 13 Verjährung, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrechte

  1. Ansprüche des Kunden gegen die Agentur verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Leistung.
  2. Eine Aufrechnung des Kunden mit Ansprüchen der Agentur ist nur zulässig, sofern die Ansprüche  des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Der Kunde darf Rechte aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag nicht ohne schriftliche Zustimmung der Agentur an Dritte abtreten.
  4. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig gerichtlich festgestellter Forderungen geltend machen.

§14 Aufträge in Vertretung

  1. Aufträge, die im Rahmen der vereinbarten Leistung von der Agentur an Dritte erteilt werden, werden im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt. Die Agentur haftet in diesem Fall nicht für die Bezahlung der bestellten Waren und/oder Dienstleistungen oder für die Erfüllung der sonstigen vertraglichen Verpflichtungen des Kunden oder eines Dritten. Die Bezahlung des Dritten erfolgt unmittelbar durch den Kunden.
  2. Erteilt im Ausnahmefall die Agentur den Auftrag an den Dritten, ist die Agentur jederzeit berechtigt, eine angemessene Akontozahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden haben die Agentur und der Kunde nicht getroffen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Sofern nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vereinbart ist, ist dieses auch durch Email oder Telefax erfüllt. Hiervon ausgenommen sind Kündigungen bzw. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg in rechtlich zulässiger Weise gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
  4. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der für den Firmensitz der Agentur. Die Agentur ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden oder einer Niederlassung der Agentur zuständig ist. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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